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12.06.2023

Üblicherweise wird in Kontaktformularen über eine Checkbox die Einwilligung in die Geltung der Datenschutzerklärung eingeholt. Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat jedoch entschieden, dass dies zumindest nicht empfehlenswert ist (Urteil vom 23.11.2022, Az.: 7 Ob 112/22d). Grund dafür ist die dadurch mögliche strenge AGB-Kontrolle. Außerdem sollten Onlineshop-Betreiber in Zukunft von der Einholung einer Einwilligung absehen, da das, soweit mit den AGB unvereinbar, als Wettbewerbsverstoß abgemahnt werden kann (Kammergericht Berlin, Urteil vom 27.12.2018, Az.: 23 U 196/13).
Auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) kommt zu dem Schluss, dass die Einholung der Zustimmung in eine Datenschutzerklärung unzulässig ist. Diese kann zudem gegen die DS-GVO selbst verstoßen, sofern es sich bei der Erklärung lediglich um eine Informationserteilung nach Art. 13 DSGVO handelt und somit einen Verstoß gegen den Grundsatz von "Treu und Glauben" darstellen kann. Das entschied der EDSA in seiner bindenden Entscheidung 5/2022 (Art. 65 DSGVO) vom 5.12.2022, nachzulesen hier.

Letztlich ist es auch so, dass keine gesetzliche Verpflichtung besteht, diese Einwilligung einzuholen. Wichtig ist nur, dass im Zusammenhang mit der Datenerfassung wie durch ein Kontaktformular auf die Datenschutzinformationen hingewiesen wird. Dieser Hinweis muss klar und unmissverständlich sein, aber es kommt hierbei nicht darauf an, dass die Datenschutzinformationen selbst auch wirklich gelesen werden.

Fazit: Wer eine solche Checkbox in Formularen auf der Website hat, sollte diese entfernen (lassen) und in unmittelbare Nähe zu diesem einen Hinweis auf die eigene Datenschutzerklärung platzieren.